Satzung
des Verbands für Anthroposophische Pflege e.V.
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen
„Verband für Anthroposophische Pflege e.V.“
und ist in das Vereinsregister eingetragen.
2. Er hat seinen Sitz in der Haberschlaiheide 1/215, 70794 Filderstadt.
3. Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember des jeweiligen Jahres.
§ 2 Zweck
1. In dem Verein schließen sich Menschen zusammen, deren Anliegen die Weiterentwicklung und Vertiefung der Pflege auf der Grundlage der Geisteswissenschaft Rudolf Steiners ist.
Dies soll verwirklicht werden durch Förderung
- der Praxis der Pflege
- der Ausbildung
- der Fort- und Weiterbildung
- der Pflegeforschung
- von Initiativen auf dem Gebiete der Pflege in allen Pflegeberufen
2. Der Verein strebt eine Zusammenarbeit an mit Einrichtungen, die eine ganzheitliche, durch Anthroposophie erweiterte Pflege und Therapie vertreten.
3. Der Verein vertritt seine Ziele und die berufsständischen Interessen seiner Mitglieder im Rahmen der Vereinszwecke gegenüber Dritten.
4. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und wissenschaftliche Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung“ in der jeweils gültigen Fassung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglieder mit Stimmrecht können werden
a) Pflegefachfrauen / Pflegefachmänner
b) Krankenpflegehelferinnen / Krankenpflegehelfer
c) Pflegende in Ausbildung
d) Personen ähnlicher Berufe
e) Mitarbeiter des Verbandes, die die Ziele des Vereins anerkennen und unterstützen wollen.
Jedes Mitglied hat eine Stimme.
2. Sonstige Personen, die in den Zielen des Vereins etwas Berechtigtes sehen, können fördernde Mitglieder mit beratender Stimme werden.
3. Vereinigungen im In- und Ausland mit ähnlicher Zielsetzung können als korporative, beratende Mitglieder aufgenommen werden.
4. Die Mitgliedschaft kann schriftlich per Post, Telefax oder E-Mail beim Vorstand beantragt werden und wird durch diesen schriftlich per Post, Telefax oder E-Mail bestätigt. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages braucht nicht begründet zu werden.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft wird beendet:
a) durch Tod
b) durch freiwilligen Austritt
c) durch Streichung von der Mitgliederliste
d) durch Ausschluss
ad b) Der Austritt kann jeweils zum Jahresende mit einer Frist von 3 Monaten durch schriftliche Erklärung an den Vorstand erfolgen.
ad c) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es über die beim Verein ange-gebene Adresse mehrmals nicht erreichbar ist oder, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist.
ad d) Der Vorstand kann ein Mitglied aus-schließen, wenn es den Zielen des Vereins zuwiderhandelt oder durch sein Verhalten das Ansehen des Vereins schädigt. Das Mitglied ist vorher zu hören.
§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Beirat
c) der Vorstand
§ 6 Die Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird einmal jährlich vom Vorstand einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit einberufen werden. Sie ist einzuberufen, wenn dieses von einem Fünftel der stimm-berechtigten Mitglieder durch schriftlichen Antrag unter Angabe des Zweckes und der Gründe, an den Vorstand verlangt wird oder das Interesse des Vereins es erfordert. Die Mitgliederversammlung kann auch als Videokonferenz (online) oder kombiniert in Präsenz und Videokonferenz (hybrid) stattfinden.
2. Die schriftliche Einladung zur Mitgliederversammlung soll in angemessener Frist, mindestens aber 14 Tage vor dem Ver-sammlungstermin, unter Bekanntgabe der Tagesordnung, per Post, Telefax oder E-Mail erfolgen. Die Tagesordnung kann zu Beginn der Versammlung durch Beschluss der Mitglieder-versammlung ergänzt werden.
3. Aufgaben der Mitgliederversammlung:
a) sie nimmt den Arbeitsbericht des Vorstandes sowie den Rechnungsbericht über das vergangene Jahr entgegen und erteilt Entlastung
b) sie wählt maximal 5 Mitglieder des Beirats
c) sie wählt die vom Beirat vorgeschlagenen Vorstandsmitglieder für je drei Jahre
d) sie setzt den Jahresbeitrag fest
e) sie fasst Beschlüsse über Satzungsänderungen
f) sie fasst den Beschluss über die Auflösung des Vereins
4. Die ordnungsgemäß einberufene Mitglieder-versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig und fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins sind nur mit der Zustimmung von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder möglich.
5. Zu Beginn jeder Versammlung werden ein Versammlungsleiter und ein Protokollführer gewählt, die auch die über jede Versammlung zu fertigende Niederschrift unterschreiben.
§ 7 Beirat
1. Der Beirat berät den Vorstand.
2. Er besteht aus mindestens 2, höchstens 7 Menschen, die Vereinsmitglieder
sein sollen.
3. Die Mitgliederversammlung wählt maximal 5 Mitglieder des Beirats. Der
Vorstand kann zusätzlich bis zu 2 Mitglieder des Beirats berufen.
4. Die Amtszeit des Beirats ist die Zeit bis zur nächsten ordentlichen
Mitgliederversammlung.
5. Der Beirat schlägt im Einvernehmen mit dem amtierenden Vorstand den neu
zu wählenden Vorstand vor.
6. Beirat und Vorstand treffen sich mindestens einmal im Jahr zu gemeinsamer
Arbeit.
§ 8 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus mindestens drei, höchstens fünf Vereinsmitgliedern, die zudem der anthroposophischen Gesellschaft angehören sollen.
2. Die vom Beirat vorgeschlagenen Vorstands-mitglieder werden für drei Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt, was auch en bloc geschehen kann. Sie bleiben bis zu ihrer Wiederwahl oder bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt.
3. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam gerichtlich und außer-gerichtlich.
4. Der Vorstand gibt sich seine Geschäftsordnung selbst.
5. Über vom Registergericht oder vom Finanzamt angeregte Satzungsänderungen kann der Vorstand selbständig beschließen.
6. Die Erstattung von Kosten und Auslagen in tatsächlicher Höhe oder auf der Basis steuerlich anerkannter Pauschalbeträge ist zulässig. Im Einzelfall kann Vorstandsmitgliedern eine Auf-wandsentschädigung oder Vergütung gewährt werden, wenn die aufgrund einer über die übliche Vorstandstätigkeit hinausgehenden Tätigkeiten angemessen erscheint. Der Vorstand beschließt durch jeweils gesonderten Beschluss.
§ 9 Beiträge
1. Die Höhe und die Fälligkeit des jährlichen Mitgliederbeitrages wird auf der ordentlichen Mitgliederversammlung festgesetzt. Soweit zur Deckung der Kosten weitere Beiträge erforderlich sind, wird die Umlage auf der Mitgliederver-sammlung beschlossen.
2. Auf Antrag kann der Vorstand einzelnen Mitgliedern bei Bedürftigkeit den Beitrag teilweise erlassen.
3. Die Beiträge der korporativen Mitglieder werden von diesen mit dem Vorstand vereinbart.
§ 10 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins bedarf der Zustimmung von 3/4 der anwesenden Stimmbe-rechtigten einer dazu ordnungsgemäß einbe-rufenen Mitgliederversammlung.
2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das verbleibende Reinvermögen an die
„Anthroposophische Gesellschaft in Deutschland e.V.“
Es soll nur für ähnliche gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung verwendet werden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereins-vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
Herdecke, 7. Oktober 1979
Unterlengenhardt, 3. September 1983
Unterlengenhardt, 21. November 1992
Niefern-Öschelbronn, 17. November 2000
Filderstadt, 28. Februar 2003
Filderstadt, 28.April 2006
Filderstadt, 07.02.2023